Allgemeine Geschäftsbedingungen der PAVO GmbH

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge der PAVO GmbH (nachfolgend „Verkäufer“ genannt) mit dem Abnehmer; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Abnehmers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, er hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Abnehmers die Lieferung an den Abnehmer vorbehaltlos ausführt.

2. Die Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer im vorgenannten Sinn ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

3. Ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten nachrangig die folgenden Sonderbedingungen in der angegebenen Reihenfolge, soweit die nachstehenden Geschäftsbedingungen des Verkäufers oder die individuellen Vertragsvereinbarungen keine abweichenden Regelungen enthalten:
a) für Verkäufe von Mischfutter im Inlandsverkehr die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gemäß Hamburger Futtermittelschlussschein Nr. I a;
b) die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel.

§ 2 Vertragsschluss

1. Sofern nicht schriftlich anders angegeben, verstehen sich die Angebote der Verkäufers als unverbindlich.

2. Ist die Bestellung des Abnehmers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Verkäufer dieses innerhalb von 2 Wochen nach Eingang annehmen.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Abnehmer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in dem zwischen dem Verkäufer und dem Abnehmer geschlossenen Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig schriftlich niedergelegt.

4. Wird in dem Vertrag auf die INCOTERMS Bezug genommen, so gelten diese vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarung in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Alle von dem Verkäufer angegebenen Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in jeweils geltender Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Verkäufers „ab Lager“.

3. Der Kaufpreis ist ohne Abzug zu zahlen. Im Falle des Zahlungsverzuges stehen dem Verkäufer die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu.

4. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Abnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferung und Gefahrübergang

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager“ vereinbart. Übernimmt der Verkäufer im Auftrag des Abnehmers den Transport, so hat der Abnehmer für geeignete Übernahmeeinrichtungen, einen geeigneten Lagerplatz und eine unbehinderte und gefahrlose Erreichbarkeit des Lagerplatzes Sorge zu tragen.

2. Ist eine ratierliche Lieferung oder ratierlicher Abruf vereinbart, so ist der Abnehmer vorbehaltlich abweichender Vereinbarung verpflichtet, die zu liefernde Ware monatlich in etwa gleichen Teilmengen verteilt auf die vereinbarte Lieferzeit abzunehmen. Im Falle der Lieferung auf Abruf hat der Abnehmer dem Verkäufer bei Abruf jeweils eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.

3. Sofern der Abnehmer seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt und dadurch in Verzug der Annahme gerät, ist der Verkäufer berechtigt, ihm den dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Der Verkäufer ist in diesem Fall insbesondere berechtigt, die Ware auf Kosten des Abnehmers einzulagern. Weitergehende gesetzliche Ansprüche wegen Annahmeverzuges bleiben ausdrücklich vorbehalten.

4. Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Abnehmer über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

5. Wird die Leistung durch von dem Verkäufer nicht zu vertretende Ereignisse höherer Gewalt behindert, entbindet dies dem Verkäufer von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange die Behinderung andauert. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Abnehmer unverzüglich nach Kenntniserlangung über eine solche Behinderung und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Falls ein solches Ereignis länger als einen Monat andauert, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine etwaige bereits erbrachte Gegenleistung wird der Verkäufer in diesem Fall unverzüglich zurückerstatten.

6. Die Leistung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Der Verkäufer wird den Abnehmer über die ausgebliebene Selbstbelieferung unverzüglich informieren und im Falle eines Rücktritts eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.

7. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese für den Abnehmer zumutbar sind.

8. Gerät der Verkäufer aufgrund leichter Fahrlässigkeit mit der Leistungserbringung in Verzug, so ist seine Haftung auf Schadensersatz neben der Leistung (Verzögerungsschaden) auf maximal auf 5 % des Vertragspreises der verspätet gelieferten Ware begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

§ 5 Mängelhaftung

1. Die Ausübung von Gewährleistungsrechten des Abnehmers wegen Mängeln der Ware setzen voraus, dass der Abnehmer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung der Ware zu rügen, später zu Tage tretende Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung. Mängelrügen sind schriftlich unter Angabe von Art und Umfang der Mängel sowie der Nummer des Lieferscheines bzw. der Rechnung auszusprechen.

2. Den Abnehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Abweichungen und Unterschiede, die in eine nach Handelsbrauch vertretbare Produktions- oder Gewichtstoleranz fallen, gelten nicht als Mangel.

4. Verwendet der Abnehmer die Ware abweichend von dem vereinbarten Vertragszweck und/oder der Vorgaben des Verkäufers, so haftet der Verkäufer nicht für hieraus entstehende Schäden.

5. Bei Vorliegen eines Mangels behält sich der Verkäufer die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.

6. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab Ablieferung der Sache. Im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragspflichtverletzungen sowie im Falle der Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gilt abweichend hiervon die gesetzliche Verjährungsfrist.

§ 6 Haftung

1. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Abnehmer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers oder auf schuldhaft der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

2. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden beschränkt auf die jeweilige Deckungssumme je Schadensfall der Haftpflichtversicherung des Verkäufers zum Zeitpunkt des Schadensfalles. Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Abnehmer auf Wunsch bei Vertragsschluss die aktuelle Deckungssumme mitzuteilen und zu belegen.

3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

5. Die Begrenzung nach § 8 Ziff. 1 und 2 gilt auch, soweit der Abnehmer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

6. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer vor. Sofern zwischen dem Abnehmer und dem Verkäufer ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo; gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Abnehmer in Insolvenz oder Liquidation gerät.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Zahlt der Abnehmer die fällige Forderung nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Abnehmer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

3. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder anderweitig zu belasten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Abnehmer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Abnehmer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.

4. Der Abnehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) seiner Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Abnehmer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Abnehmer seinen Vertragspflichten nachkommt und insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät. Geschieht dies jedoch, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Abnehmer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Abnehmer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

6. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder vermengt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt) zu den anderen vermischten oder vermengten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung. Erfolgt die Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Abnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Abnehmer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Abnehmer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.

7. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung die Mitwirkung des Abnehmers erforderlich, so ist er auf Anforderung des Verkäufers hin verpflichtet, auf seine Kosten alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

8. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

§ 8 Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.

2. Etwaige sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebende Streitigkeiten einschließlich etwaiger deliktischer Ansprüche sind nach Wahl des Verkäufers durch das ordentliche Gericht am Sitz des Verkäufers oder durch das Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. zu entscheiden. Begehrt der Verkäufer eine Entscheidung durch das Schiedsgericht, so ist für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und das Verfahren die Schiedsgerichtsordnung des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. maßgebend. Für den Fall, dass der Abnehmer beabsichtigt, Klage gegen de Verkäufer zu erheben, verpflichtet sich der Verkäufer auf Aufforderung des Abnehmers, sein Wahlrecht zwischen dem ordentlichen Gericht und dem Schiedsgericht vorprozessual binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist, die mindestens drei Geschäftstage betragen muss, auszuüben. Erklärt sich der Verkäufer innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht, geht das Wahlrecht auf den Abnehmer über. Dieser hat seine Wahl unverzüglich zu treffen und dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen.

3. Sofern der Abnehmer Kaufmann ist und sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Sitz des Verkäufers Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten einschließlich der Zahlungspflichten des Abnehmers.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Stand: 1. März 2013